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   AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2015 - 911 C 524/14   

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https://dejure.org/2015,32515
AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2015 - 911 C 524/14 (https://dejure.org/2015,32515)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.03.2015 - 911 C 524/14 (https://dejure.org/2015,32515)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02. März 2015 - 911 C 524/14 (https://dejure.org/2015,32515)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.3.2015 - 911 C 524/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2015 - 911 C 524/14
    Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeier, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten - unstreitig - gezahlter EUR 474,- Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 18. Februar 2014 (Anlage K4, Bl. 10 d.A) zugrunde gelegt wurden.
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2015 - 911 C 524/14
    Darauf, dass der Kläger - wenn auch aus abgetretenem Recht - als Sachverständiger selbst den Ausgleich seiner eigenen Kosten verlangt und ggfs. gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre, wenn er den Geschädigten nicht darüber aufgeklärt hätte, ggfs. ein überhöhtes Honorar abzurechnen (vgl. OLG Dresden, U. v 19.02.2014 - 7 U 111/12, abrufbar unter BeckRS 2014, 06732 m.w.N.), kommt es hier nicht an, weil die Beklagte keinerlei erhebliche Gesichtspunkte dargelegt hat, aus denen überhaupt eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber dem Geschädigten folgen könnte.
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